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Da sich nicht nur die Parity in den letzten fast 40 Jahren verändert hat, sondern auch Rechte und Gesetze arbeiten wir derzeit an neuen AGB. Damit nicht nur unsere Produkte den gängigen Standards entsprechen und wir weiterhin gemeinsam mit Ihnen auf der aktuellen Rechtsgrundlage arbeiten können. Momentan sehen Sie hier folgend unsere aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung der Bedingungen; anwendbares Recht

Mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der von Parity angebotenen Leistungen gelten die nachstehenden AGB als angenommen und werden Vertragsbestandteil. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Parity erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allangenom- mengemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Vertragsgegenstand Software

  1. Soweit wir entsprechend dem uns erteilten Auftrag Software jedweder Art (Betriebssoftware, Anwendungsprogramme und Schriftdaten) liefern, ist Vertragsgegenstand die Überlassung des oder der Programme auf Datenträger zum Zwecke der Nutzung durch den Kunden einschließlich einer Installationsanweisung und einer Programmbeschreibung, die auch Teil des Programmes selbst sein kann. Eine in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltene Programmbeschreibung hat demgegenüber nur erläuternden Charakter und bedeutet insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften.
  2. Mit Lieferung der Software gewähren wir unserem Kunden eine ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbare Lizenz zur Benutzung des Programmes für eigene Zwecke ausschließlich auf jeweils einer einzigen Zentraleinheit. Die Verwendung des Programmes in einem Netzwerk oder auf einer Computer-Anlage, bei welcher die gleichzeitige Nutzung durch mehrere Anwender möglich ist, ist nur gestattet, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde und auch dann nur für die in dieser Vereinbarung genannte Zahl von Arbeitsplätzen und für das im Vertrag genannte Betriebssystem. Bei einer Erweiterung der Zahl der Arbeitsplätze oder einem Wechsel des Betriebssystems ist der Abschluß einer neuen Lizenzvereinbarung notwendig.
  3. Die vertraglich vereinbarte Lizenzgebühr ist mit der Übergabe der Programme an den Kunden und der Rechnungsstellung fällig. Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes ist die unter Ziffer 2 gewährte Lizenz aufschiebend bedingt. Zahlt der Kunde trotz einmaliger Mahnung nicht, sind wir berechtigt, ihm die Nutzung zu untersagen und die Löschung aller Datenträger zu verlangen, auf denen sich das Programm und damit erstellte Daten befinden. Es ist uns hierbei insbesondere gestattet, uns zur Sicherung dieser Rechte sowie zur Sicherung der Lizenzbeschränkung programmtechnischer Mittel wie zum Beispiel einer Programmsperre zu bedienen.
  4. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt das dem Kunden gewährte Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, ein etwaiges Warenzeichen des Programmes zu verwenden oder Unterlizenzen zu erteilen. Kopien des lizenzierten Programmes dürfen nur gefertigt werden, wenn dies für die vertragsgemäße Nutzung auf einer Zentraleinheit oder zu Sicherungszwecken erforderlich ist. Alle Kopien müssen die Copyright-Kennzeichnung des Herstellers in gleicher Weise tragen, wie die von uns gelieferten Originale. Bei einer Beendigung oder Rückabwicklung des Vertrages sind die von uns gelieferten Datenträger sowie sämtliche vom Kunden hergestellten Kopien an uns zurückzugeben oder zu löschen. Im letzteren Fall hat uns der Kunde schriftlich zu bestätigen, daß er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand nur für den vertraglich vereinbarten Zweck und unter Beachtung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Nutzungsbeschränkungen zu verwenden. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtungen verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen der insgesamt vereinbarten Lizenzgebühr zu bezahlen. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Unterlassungsund Schadenersatzansprüchen behalten wir uns vor.

§ 3 Vertragsgegenstand Hardware

Soweit wir Hardware oder Hardware-Bestandteile und -zubehör liefern, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich etwaiger Software-Lieferungenunser Eigentum. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, soweit die Weiterveräußerung unter ausdrücklichem Hinweis auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Er ist jedoch bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

§ 4 Liefertermine

  1. Die Lieferung erfolgt innerhalb des vertraglichen Zeitraumes, wobei wir zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt sind. Eine von uns erbrachte Teillieferung ist auf Anforderung gesondert zu bezahlen, soweit der Kunde die Teilleistung wirtschaftlich verwerten kann. Wird die Bezahlung einer Teillieferung unberechtigt verzögert, können wir die weitere Lieferung bis zur Zahlung aussetzen.
  2. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, wie zum Beispiel Krankheit, Sabotage, Energiemangel, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Brand, Explosion etc., verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang; soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, werden wir von der Auftragserfüllung frei. Dies gilt auch bei verspätetem oder ungenügendem Vormaterialeingang, sowie bei Lieferverzug seitens des Zulieferanten, wenn uns insoweit kein Verschulden trifft und wir uns in zumutbarem Maße um eine Ersatzbeschaffung bemüht haben.
  3. Ansonsten tritt Lieferverzug bei Überschreitung der Lieferfrist erst dann ein, wenn eine nach Ablauf der Lieferzeit gesetzte, angemessene Nachfrist des Kunden verstrichen ist; es sei denn, daß ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart war. Lassen wir die uns gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen, ist der Kunde berechtigt, vom Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind vorbehaltlich der in § 6 getroffenen Regelungen ausgeschlossen.

§ 5 Gewährleistung

  1. Für die von uns gelieferte Softund Hardware leisten wir grundsätzlich eine Gewähr von zwei Jahren ab dem Tag der Übergabe; soweit es sich bei unserem Kunden allerdings um einen Unternehmer handelt, wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt, es sei denn es wurde etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Der Kunde muß das ihm überlassene Programm und die Hardware unverzüglich nach Erhalt überprüfen. Stellen sich hierbei Fehler heraus oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt und verpflichtet. Gewährleistungsansprüche können jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Fehler genau beschrieben wird und zwar einschließlich der genauen Bediensituation vor Auftreten des Fehlers und einschließlich der bei Fehlereintritt beoder verarbeiteten Daten. Der Kunde ist verpflichtet, uns zum Zwecke der Fehleranalyse und der Fehlerbeseitigung diese Daten zur Verfügung zu stellen.
  3. Im Falle der rechtzeitigen und begründeten Mängelrüge beschränkt sich das Recht des Kunden nach unserer Wahl auf einen Nachbesserungsoder Nachlieferungsanspruch. Lehnen wir die Nachbesserung oder Nachlieferung ab oder schlagen zwei Nachbesserungsoder Nachlieferungsversuche binnen angemessener Frist fehl, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind hingegen vorbehaltlich der in § 6 getroffenen Regelung ausgeschlossen, außer bei Fehlen einer ihm schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
  4. Soweit dies erforderlich ist, hat uns der Kunde im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die notwendige Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und im Rahmen des Zumutbaren auch Hilfskräfte und Vorrichtungen sowie repräsentative Testdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Selbstverständlich entfallen alle Gewährleistungsansprüche des Kunden, wenn der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung selbst oder durch Dritte Ergänzungen oder Änderungen an den gelieferten Programmen oder Daten vornimmt bzw. vornehmen läßt.

§ 6 Haftung

Für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, haften wir gleichgültig aus welcher Anspruchsgrundlage grundsätzlich nur dann, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich ausdrücklich auch auf etwaige Ansprüche, die unser Kunde direkt gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erhebt. Dieser teilweise Haftungsausschluß gilt jedoch ausdrücklich nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In diesem Falle haften wir unbeschränkt auch bei einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung. Ebenso unberührt bleiben etwaige Ansprüche unseres Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Einweisung

In der Lizenzgebühr sind Kosten für die Einweisung oder Einarbeitung in die Soft- und Hardware nicht mit enthalten. Eine Einarbeitung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zu Kostensätzen der zur Zeit der Einarbeitung gültigen Preisliste der Parity Software GmbH.

§ 8 Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Mangels anderweitiger Vereinbarung verstehen sich die Preise in Euro. Zu den Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe hinzugerechnet.
  2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Soweit wir im Ausnahmefall Wechsel entgegennehmen, trägt der Kunde die Kosten der Diskontierung und der Einziehung, wobei die Diskontspesen, Wechselsteuern und etwaige Verzugszinsen sofort zahlbar sind.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadensersatzes bleibt vorbehalten.
  5. Mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig durch Urteil festgestellt sind.

§ 9 Datenspeicherung

Der Kunde ist damit einverstanden, daß seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, bei uns gespeichert sind. Er kann jederzeit Auskunft über den Umfang der Datenspeicherung verlangen.

§ 10 Erfüllungsort Sonstiges

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Lieferungen und Zahlungen, ist Ludwigsburg.
  2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommt.